Statuten RadioFreunde Spittal § I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen "Radiofreunde Spittal"
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Statuten RadioFreunde Spittal § I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen "Radiofreunde Spittal" 2. Der Verein hat seinen Sitz in Spittal und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. § II. Vereinszweck Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig, mildtätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt: 1) Private Radio- und TV-Sender zu betreiben. 2) Radioprogramme und Fernsehprogramme basierend auf christlichen Werten zu produzieren. 3) Planung und Mitwirkung an wohltätigen und gemeinnützigen Projekten. § III. Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden: 1. Ideelle Mittel: a) Schulung von Vereinsmitgliedern durch Vorträge, Arbeitskreise, und Seminare unter Einbeziehung von Fachleuten aus dem Bereich der Theorie und Praxis der Medienkommunikation. b) Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit gleichgesinnten Organisationen des In- und Auslandes, allenfalls Kooperation mit Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung bzw. Förderung derer Gründung. c) Herausgabe von schriftlichen Publikationen. 2. Materielle Mittel: a) Mitgliedsbeiträge b) Erträge aus Veranstaltungen des Vereins c) Spenden aller Art d) Subventionen § IV. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in a) ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. b) Außerordentliche Mitglieder, das sind jene, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, wobei der Mitgliedsbeitrag auch in Sach- und Arbeitsleistungen bestehen kann. § V. Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, die diese Statuten anerkennen und den Vereinszweck fördern. 2. Die Mitgliedschaft ist mit schriftlicher Beitrittserklärung zu beantragen. 3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 4. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam. § VI. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit - durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß. a) Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich, er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. b) Die Streichung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. c) Der Ausschluß eines jeden Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens (z.B. Verstoß gegen die Sittlichkeit, gegen die Gesetze des Staates Österreich) verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung binnen 2 Wochen bei der Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. § VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an alien Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Absprache mit dem Vorstand zu beanspruchen und einem oder mehreren Arbeitskreisen anzugehören. 2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das aktive und passive Wahlrecht stehen alien ordentlichen Mitgliedern zu. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Page 1
Beschltisse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. § VIII. Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsprüfer, sowie d) das Schiedsgericht. § IX: Die Generalversammlung 1. Die ordentliche Generalversammlung fin