statuten club76

statuten club76

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Statuten des Club 76 I. Name und Sitz Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Club 76" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Langnau i.E.. II. Zweck Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt vorwiegend die Unterstützung der SCL Tigers AG in finanzieller und moralischer Hinsicht sowie die Förderung des Gedankenaustauschs und der Geselligkeit unter den Club-Mitgliedern. III. Mitglieder Art. 3 Eintritt Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt auf Gesuch hin durch den Vorstand. Im Falle der Abweisung eines Aufnahmegesuches ist der Verein nicht verpflichtet, dies zu begründen. Art. 4 Mitgliederkategorien Der Verein kennt nur Aktivmitglieder. Die Anzahl Mitglieder ist auf 76 beschränkt. Art. 5 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit per schriftlicher Mitteilung an den Präsidenten oder ein Vorstandsmitglied möglich. Bei einem Austritt im Verlaufe des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Jahr geschuldet. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 6 Ausschluss Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt (finanzielle oder andere schwere Verfehlungen gegenüber dem Verein) kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich an den Präsidenten zuhanden der Hauptversammlung weiterziehen. Der Präsident entscheidet endgültig, ob der Weiterziehung aufschiebende Wirkung zukommt. Art. 7 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht auf Sonderleistungen im Rahmen der mit der SCL Tigers AG bestehenden Vereinbarungen des „Club 76“. Die Beanspruchung dieser Sonderleistungen erfolgt im Rahmen der allen Vereinsmitgliedern bekannten separaten Regelungen. Art. 8 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben einen jeweils auf den 1. Juli fällig werdenden jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Der Mitgliederbeitrag ist innert 30 Tagen zu begleichen. IV. Finanzierung / Haftung Art. 9 Finanzierung Der Verein finanziert sich aus den Mitgliederbeiträgen. Art. 10 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der max. Mitgliederbeitrag beträgt CHF 6'000.-- pro Vereinsjahr. V. Organisation Art. 11 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni Art. 12 Organe Vereinsorgane sind: a.) die Hauptversammlung b.) der Vorstand c.) die Revisoren

a) Die Hauptversammlung Art. 13 Die ordentliche Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Vereinsjahres statt. Der Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte: a.) Genehmigung der Protokolle von Hauptversammlungen b.) Genehmigung Jahresbericht und Jahresrechnung c.) Erteilung der Entlastung an den Vorstand d.) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets e.) Beschlussfassung über Statutenänderungen f.) Wahl des Präsidenten g.) Wahl der übrigen Vorstandmitglieder h.) Wahl der Revisoren i.) Genehmigung des Jahresprogrammes j.) Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes Art. 14 Die ausserordentliche Hauptversammlung Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Dem letzten Ersuchen ist innert 30 Tagen zu entsprechen. Art. 15 Anträge Anträge gemäss Art. 13 j.) dieser Statuten müssen bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Art. 16 Erforderliches Mehr Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Art. 17 Gang der Verhandlung Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Bei dessen Verhinderung ist ein Tagespräsident zu wählen. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Hauptversammlung zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungslei