§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen “ ETEOKPHTH ETEOKRITI – Verein zur wissenschaftlic
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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1)
Der Verein führt den Namen “ ETEOKPHTH ETEOKRITI – Verein zur wissenschaftlichen Erforschung Kretas und der Ägäis ”.
(2)
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt, wissenschaftliche Forschungen zur Archäologie, Geographie, Landeskunde und Geschichte Kretas und der Ägäis zu betreiben und zu fördern, insbesondere solche Forschungen, die für die österreichische Wissenschaft maßgeblich sind. Er hat seine Ziele gemeinnützig zu verfolgen. Der Verein ist unabhängig von jedweder politischen oder religiösen Gruppierung und/oder Organisation. Er ist parteilos. § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel verwirklicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen: a) b) c) d) e)
(3)
Archäologische, geographische, landeskundliche und historische Studien und Forschungen; Öffentlichkeitsarbeit; Vorträge, Veranstaltung von Kolloquien und Kongressen; Gedankenaustausch mit und Kontakt zu internationalen wissenschaftlichen Einrichtungen; Herausgabe eines wissenschaftlichen Mitteilungsblatts und anderer wissenschaftlicher Publikationen; Einrichtung einer wissenschaftlichen Bibliothek und eines Dokumentationsarchivs für Forschungszwecke; Durchführung von wissenschaftlichen Exkursionen.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge; b) Geld- und Sachspenden; c) Warenabgabe; d) Subventionen; e) Werbung jeglicher Art; f) Sponsoring; g) Erteilung von Unterricht; h) Abhaltung von Veranstaltungen; i) Zinserträge; j) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen. § 4: Arten der Mitgliedschaft (1)
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. (2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft (1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres und durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen.
(3)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (5)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(6)
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