statuten

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Die Statuten der Interessengemeinschaft Töfflibuebe Wyland Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Töfflibuebe Wyland besteht eine nichtgewinnorientierte Interessengemeinschaft gemäss den vorliegenden Statuten. Die Interessengemeinschaft Töfflibuebe Wyland wird nachfolgend IGTW genannt.

Art. 2 Der Zweck des Vereins:  

Organisation von gemeinsamen Ausflügen mit dem Mofa oder zu Mofatreffen anderer Vereine. Organisation von Ausflügen welche mit dem Mofa-Kult zusammenhängen. Gesamtheitliches Auftreten bei obengenannten Ausflügen.

Art. 3 Der Sitz der IGTW befindet sich in Dachsen. Die Interessengemeinschaft besteht auf unbeschränkte Dauer.

Organisation Art. 4 Die Organe des IGTW sind: • •

die Generalversammlung; der Vorstand.

Art. 5 Die IGTW besitzt keine eigenen finanziellen Mittel. Die IGTW besitzt jedoch eigene Besitztümer. Alle Anschaffungen werden von den Mitgliedern gleichmässig bezahlt und mit einer Quittung bestätigt. Die Anschaffungen gehen in den allgemeinen Besitz über.

Mitgliedschaft Art. 6 Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Interessen haben. Alle Mitglieder müssen ein Jahresbeitrag entrichten. Dieser beläuft sich auf 50.- CHF. Beim Eintritt in die IGTW ist eine Einstand Zahlung zu entrichten. Diese beläuft sich auf einen Jahresbeitrag. Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht die IGTW die Herausgabe / Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

Art. 7 Der Verein besteht aus: • • •

Gründungsmitgliedern; Einzelmitgliedern; Kollektivmitgliedern.

Art. 8 Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

Art. 9 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a. den Austritt. b. den Ausschluss aus «wichtigen Gründen». Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds werden deren finanzielle Beiträge an die IGTW von den restlichen Mitgliedern zurückbezahlt.

Wichtige Gründe: Die abschliessende Liste der wichtigen Gründe ist nachfolgend aufgeführt. Materiell – Allgemeines:   

Mutwillige Sachbeschädigung; Diebstahl. Betrug; Mutmassliche oder dreifache Missachtung der Sorgfaltspflicht (Materialbeschädigung inkl. Fahrzeuge); o Nach der ersten Missachtung erfolgt eine mündliche Verwarnung, nach der zweiten eine schriftliche Verwarnung in Form eines eingeschriebenen Briefs und bei der dritten Missachtung erfolgt der Ausschluss. o Temporäre Besitzannahme gilt nicht als Diebstahl. Dies ist der Fall sofern die Rückgabe des Gutes in einer angemessenen Zeit vonstatten geht. o Eventuelle Fehler bei finanziellen Berechnungen gelten nicht als Betrug sofern der Fehler in einer angemessenen Zeit bereinigt wird. o Versehentliche Beschädigung gilt im Einzelfall nicht als Sachbeschädigung und darf nicht als eine solche gewertet werden. Der Verursacher muss jedoch für den Schaden aufkommen

Persönliches Verhalten:   

  

Jeder Mensch ist einzigartig, mit Starken, Schwächen und Fehlern. Wer seine Mitmenschen nicht akzeptieren kann oder will, so wie Sie sind, ist bei der IGTW nicht erwünscht; Wer abwertende oder missbilligende Bemerkungen oder Offenbarungen äussert, ist bei der IGTW nicht erwünscht; Gute Stimmung ist ein Bestandteil der Statuten. Chronische Stimmungskiller werden darauf hingewiesen und zur Verbesserung aufgefordert, sofern sich die anderen Mitglieder belästigt fühlen. Bei Missergebnis wird eine ausserordentliche Generalversammlung zur Ausschliessung dieser Person einberufen; Extrem auffälliges Verhalten wie Chaos, überhöhte Lautstärke und Beschädigung von Waren wird nicht geduldet und ist in